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Abstand und Stellwände als wichtigste Maßnahmen im Schutz gegen SARS-CoV-2

Corona-Arbeitsschutzregel
Abstand und Stellwände als wichtigste Maßnahmen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) konkretisiert die Regeln für den Büroarbeitsplatz und die Rahmenbedingungen für die Anpassung von Büroräumen mit dem Fokus auf Infektionsschutz.

Mit detaillierten Vorgaben für den Coronaschutz am Arbeitsplatz erleichtert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt die Planung und Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen und der medizinischen Prävention. Die vor kurzem veröffentlichte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ enthält beispielsweise konkrete Vorgaben für Abtrennungen zwischen zwei Arbeitsplätzen oder zwischen Arbeitsplätzen und Kunden. Diese sind anzubringen, wenn kein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden kann.

Darüber hinaus werden in dem neuen Dokument viele weitere Punkte konkretisiert, die aus den bisher verfügbaren Empfehlungen nicht eindeutig hervorgingen. Dabei verweisen die Autoren der Corona-Arbeitsschutzregel darauf, dass technische Maßnahmen wie Abstand vergrößern und Stellwände aufbauen immer Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben.

Konkrete Empfehlungen des IBA

Die jetzt geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist zeitlich befristet auf die gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellte epidemische Lage und kann jederzeit auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden. Für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen gibt der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e.V. (IBA) auf Basis der jetzt vorliegenden Fassung folgende Empfehlungen, wie die Corona-Arbeitsschutzregel umgesetzt werden kann:

  • Zwischen den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Kann diese Abstandsregel zwischen den Arbeitsplätzen aus betriebstechnischen Gründen nicht sichergestellt werden und kommt es dann bei der Arbeitsausführung zu Kontakten, die länger als 15 Minuten dauern, sind als technische Maßnahme Abtrennungen zu installieren. Vorteilhaft ist der Einsatz transparenter Materialen, da diese den Sichtkontakt zwischen den Arbeitsplätzen erhalten und das Tageslicht nicht abschirmen.
  • Auch bei gegenüber aufgestellten Schreibtischen mit der in Deutschland vorgegebenen Mindesttiefe von 80 cm ist der Mindestabstand von 1,50 m – je nach Körperhaltung – nicht durchgängig gewährleistet. Sollen beide Plätze genutzt werden, kann der erforderliche Schutz durch eine zusätzliche Abschirmung zwischen den Plätzen gewährleistet werden.Der obere Rand der Abtrennung muss für Sitzarbeitsplätze mindestens 1,50 m über den Boden reichen, für Steharbeitsplätze sowie bei Theken mit stehenden Kunden ist eine Höhe von mindestens 2,00 m über dem Boden erforderlich. Falls Sitz-Steh-Arbeitstische genutzt werden, sollten die Abschirmungen so angebracht werden, dass sie sich zusammen mit der Tischfläche nach oben oder unten bewegen.
  • Die gleichen Anforderungen gelten auch für den Abstand zwischen benachbarten Schreibtischen. Der Standard-Arbeitsplatz hat eine Breite von mindestens 1,60 m. Das Arbeitsstättenrecht lässt allerdings Ausnahmen zu. So kann an in Reihe nebeneinander aufgestellten Tischen die Arbeitsplatzbreite auf 1,20 m verringert werden. Dann müssen zum Schutz vor SARS CoV2 die Abstände zwischen den einzelnen Elementen vergrößert oder seitliche Abtrennungen installiert werden.
  • Seitliche Abschirmungen der Arbeitsplätze zu angrenzenden Wegeflächen sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden. Um eine ausreichende Abschirmung auf 2,00 m Höhe zu erreichen, können vorhandene Stellwände mit transparenten Aufsätzen aus Glas oder Kunststoff ergänzt werden.

Generell gilt bei der Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzregel, dass es durch die Abtrennungen nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen darf. So ist beispielsweise eine ausreichende Standsicherheit der Trennelemente zu gewährleisten, spitze Ecken oder scharfe Kanten sind zu vermeiden.

Homeoffice und Arbeitsschutzgesetz

Weiterhin wird auch das Homeoffice als Ansatzpunkt für die Corona-Arbeitsschutzregel und damit als Möglichkeit genannt, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Dabei betont das BMAS, dass auch die Arbeitsplätze für mobiles Arbeiten im Homeoffice dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterliegen. Auch sie müssen somit im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erfasst werden.

Ferner sind Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, in der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und der richtigen Nutzung der Arbeitsmittel zu unterweisen. Hierzu zählen zum Beispiel die korrekte Bildschirmposition und – soweit möglich – die Nutzung einer separaten Tastatur und Maus sowie wechselnde Sitzhaltungen und Bewegungspausen.

Weiterführende Infos:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums
Corona-Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Quality Office Fachberater
Homeoffice-Informationen des IBA

md-Fachartikel von Jörg Bakschas zum Thema

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